ABSCHIEBUNG:  

 

 

WAS TUN?

Mit Inkrafttreten des neuen AusländerInnengesetzes (1.1.1991) ist die Gefahr für ImmigrantInnen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, abgeschoben zu werden, gestiegen.
Bisher konnten De-facto-Flüchtlinge aus bestimmten Staaten aufgrund eines Schutzerlasses in NRW nicht ausgewiesen werden. Dieser ist auf folgende 5 Bevölkerungsgruppen reduziert und zeitlich begrenzt worden (vorerst bis zum 30.6.1991):

    Staatsangehörige aus Afghanistan, dem Iran, dem Libanon sowie Tamilen aus Sri Lanka und OsteuropäerInnen (unter bestimmten Bedingungen)
Alle, deren Asylantrag abgelehnt worden ist und die nicht unter den Schutzerlaß fallen, sollten Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG geltend machen. Hindernisgründe sind:

Bei Anerkennung einer dieser Gründe wird eine Duldung erteilt, die in der Regel für ein halbes Jahr ausgestellt und dann wieder neu entschieden wird.

Für Personen, die im Besitz einer Duldung sind, besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbefugnis zu beantragen. Sie wird in der Regel für 2 Jahre erteilt, ist ein rechtmäßiger Status in der BRD und Grundlage für alle weiteren Aufenthaltsgenehmigungen. § 30, Abs. 2 und 3 sieht die Aufenthaltsbefugnis vor, wenn dringende humanitäre Gründe vorliegen und die Abschiebung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es empfiehlt sich daher, diesen Paragraphen zu nutzen.

Sowohl die Duldung wie auch die Aufenthaltsbefugnis muß bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden und ist in jedem Einzelfall individuell zu begründen. Da es sich um KANN-Bestimmungen handelt und somit von der jeweiligen AusländerInnenbehörde interpretiert wird, sollte vorher Rechtsberatung bei folgender Beratungsstelle oder einer/m RechtsanwältIn eingeholt werden.
  Beratungsstelle: Allerweltshaus
Körnerstr. 77-79
50823 Köln
Tel. 0221 / 5 10 30 44

 

Frauen - AK "AusländerInnengesetz" - Allerweltshaus Köln