Änderung des islamischen Strafgesetzes

Durch die Zustimmung zu den Änderungen am islamischen Strafgesetz wurde die Bestrafung der Mitgliedschaft in oppositionellen Gruppen beschlossen.

NIMROOZ; wöchentlich erscheinende persischsprachige Zeitung aus London

Mit der Zustimmung zu den 18 Paragraphen des Gesetzesentwurfs zur islamischen Bestrafung im Parlament, wurde das Strafmaß für die Gründung und Führung der unterschiedlichen oppositionellen Gruppen, welche gegen die Grundordnung der Islamischen Republik sind, die Mitgliedschaft in diesen, ebenfalls die Strafe für Spionage für Fremde und Beschimpfung der Tugenden des Islam und Beleidigung der Islamischen Nachfolger des Propheten, Beleidigung des Ayatollah Khameneie, religiöser Führer der Islamischen Republik, bestimmt.

Gemäß dem Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs, kann jeder, der sich, mit welcher Gesinnung auch immer, dazu entschließt, eine Gruppe, eine Versammlung, oder einen Teil von einer Versammlung, welche aus mehr als zwei Personen besteht, im In- oder Ausland zu gründen, oder diese zu führen, wobei das Ziel und Vorhaben dieser Gruppe nach dem Verständnis der Islamischen Republik die Zersetzung der Sicherheit des Landes zufolge hat, jedoch als Nichtbekämpfer (der Islamischen Republik) gilt, zu einer Strafe von zwei bis zehn Jahren verurteilt werden.

Andere Paragraphen des Gesetzesentwurfs sind folgende:

§2 Jeder, der in einer der Gruppierungen, der Versammlungen oder in einem Abzweig der o.g. Gruppierungen Mitglied wird, wird zu Gefängnisstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren verurteilt.
§3 Jeder, der gegen die Grundordnung der Islamischen Republik oder zu Gunsten der gegen das Regime gerichteten Gruppen oder Vereinigungen auf jegliche Art propagiert, wird zur Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahr verurteilt.
§4 Wer die Pläne oder Geheimnisse, oder Dokumente und Beschlüsse bezüglich der inneren oder äußeren Einrichtungen des Landes wissentlich und vorsätzlich Personen zur Verfügung stellt, welche hierzu nicht befugt sind, oder Personen von deren Inhalt unterrichtet, und dies auf eine Art, die Spionage rechtfertigt, wird, gemessen an der Qualität und Häufigkeit der Straftat, zu Gefängnisstrafe zwischen 1 und 10 Jahren verurteilt. 
§5 Wer für einen Fremdstaat, und gegen einen anderen Fremdstaat auf dem Territorium des Iran, eine Spionagestraftat begeht, so dass die nationale Sicherheit des Landes beeinträchtigt wird, wird zu Gefängnisstrafe zwischen 1 und 5 Jahren verurteilt.
§6 Wer mit der Absicht des Diebstahls oder der Ausfertigung topographischer Karten oder der Informationsbeschaffung über politische, militärische oder sicherheitsbetreffende Geheimnisse sich Zugang in die zuständigen Einrichtungen verschafft, ebenfalls Personen, welche ohne Erlaubnis der Bediensteten oder zuständigen Dienststellen während der Anfertigung von topographischen Plänen oder Foto- oder Filmaufnahmen von militärischen Festungen oder verbotenen Plätzen festgenommen werden, werden zu Gefängnisstrafe zwischen 6 Monaten und bis zu 3 Jahren verurteilt.
§7 Wer die Streitkräfte oder Personen, welche in irgend einer Art im Dienste der Streitkräfte sind, zu Aufstand, Flucht, sich Ergeben oder Weigerung zur Ausführung militärischer Pflichten anstiftet, falls er dies in Absicht des Sturzes des Staats oder der Niederlage der Streitkräfte dem Feind gegenüber unternimmt, wird als Bekämpfer (des Staates) betrachtet und falls seine Schritte zum Erfolg führen, wird er zu Gefängnisstrafe von 2 bis 10 Jahren, ansonsten zu 6 Monaten bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt.
§8 Wer mit dem Ziel der Zerstörung der nationalen Sicherheit des Landes, mit welchen Mitteln auch immer, klassifizierte Informationen mit der Unterstützung der militärischen Verantwortlichen oder Staatsbediensteten oder auf eine andere Art sammelt, falls er diese anderen zur Verfügung stellen will und darin Erfolg erzielt, wird zu Gefängnisstrafe von 2 bis 10 Jahren, ansonsten zu Gefängnisstrafe zwischen 1 und 5 Jahren verurteilt.
§9 Falls die Staatsbediensteten, welche für die Sicherung der klassifizierten Information zuständig sind und hierfür die erforderliche Ausbildung erhalten haben, infolge von Fahrlässigkeit und fehlender Anwendung der Sicherheitsgrundsätze seitens des Feindes Informationsanzapfung erleiden, werden diese zu 1 bis 6 Monaten Gefängnisstrafe verurteilt.
§11 Falls eine Person oder eine Gruppe mit ausländischen feindlichen Staaten, in welcher Art auch immer, gegen die Islamische Republik Iran kooperiert, wird sie, falls sie nicht als Bekämpfer des Staates anerkannt werden sollte, zu 1 bis 10 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt.
§14 Wer mit der Absicht der Zerstörung der Sicherheit des Landes und Aufwiegelung der öffentlichen Meinung durch Bombenlegung eine Flugzeug- , Schiffs- oder Entführung öffentlicher Verkehrsmittel unternimmt oder behauptet, dass die o.g. Mittel mit Bomben belegt worden sind, wird außer dem Ersatz der entstandenen Schäden dem Staat oder Personen gegenüber, zu Gefängnisstrafe zwischen 6 Monaten und bis zu 2 Jahren verurteilt.
§16 Wer die Islamische Heiligkeit oder einen Islamischen Heiligen beschimpft, falls er nicht von der Anordnung der Zugehörigkeit zu den Nachfahren des Propheten betroffen ist, wird zu Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren oder bis zu 74 Peitschenhieben, je nach Häufigkeit der Beschimpfungen verurteilt.
§17 Wer die Person des Ayatollah Khomeini, Gründer der Islamischen Republik, und des Ayatollah Khameneie, Führer der Islamischen Republik, in welcher Art auch immer, beleidigt, wird zu Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren verurteilt.
§18 Wer ein Attentat auf das Leben des Führers und jeden der Leiter der drei Gewalten des Staates und die religiösen Führer begeht, wird, falls er nicht als Bekämpfer (des Staates) anerkannt werden sollt, zu Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren verurteilt.

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